• Beratungslehrerin

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          Aufgabe des Beratungslehrers

          Unsere Aufgabe ist die Unterstützung von Schüler/innen, Lehrer/innen und Eltern in schulischen und persönlichen Problemsituationen und die gemeinsame Suche nach Lösungen.

          Wir tragen zum Verstehen, zur Abklärung und zur Entschärfung von Konflikten bei. Wir bringen Menschen wieder ins Gespräch.

           

          Ziel ist es, dass

          • eine Reduzierung von Verhaltensauffälligkeiten erreicht wird.

          • die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler/innen gefördert und ein positives Selbstwertgefühl aufgebaut und stabilisiert wird.

          • Lehrer/innen in dieser Situation erhöhter Anforderungen Unterstützung erhalten.

          • Eltern ihre erschwerten Erziehungsaufgaben besser bewältigen können.

          • Mitschüler/innen ihre soziale Kompetenz im Umgang mit verhaltensauffälligen Kindern entwickeln können.

          • ein konstruktiver Umgang mit Aggression erreicht wird.

           

          Die Beratung erfolgt während der Unterrichtszeit und ist grundsätzlich vertraulich, freiwillig und kostenlos.

           

          Arbeitsweise:

          • mit Schüler/innen vorwiegend in Einzelbetreuung, in Kleingruppen und/oder im Klassenverband

          • Gespräche mit Eltern und Erziehungsberechtigten

          • Prozessbegleitende Gespräche mit Lehrer/innen und der Schulleitung

          • Konfliktmanagement

          • Krisenintervention

          • Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
             

          Verwendete Methoden:

          Gespräche, Zeichnen, Bauen, Rollenspiele, Spiele, Arbeit mit Handpuppen, Entspannungsübungen, Verhaltenspläne und Verstärkersysteme entwickeln, …

    • Kontakt

      • NöMS Steinakirchen
      • Schulleitung: (+43) 07488 /71 324 Lehrerzimmer: 07488 /71 324-4 Fax: DW 2
      • Schulstraße 1 3261 Steinakirchen am Forst Austria
      • 320092
      • RIS - IKT-Schulverordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 21.10.2021 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011647
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